Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

121. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG gelten auch dann, wenn RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch E-Mail genügt).

2. Angebot und Geschäftsabschluss, Änderungsvorbehalt
2.1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen.
2.2. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Konstruktion und Ausführung im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen vor.

3. Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen
3.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, wobei RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG dem Kunden die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigt. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat und durch die RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen sowie von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde sich vom Vertrag insgesamt nur lösen, wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
3.3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
3.4. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1. Die Preise von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Porto-, Liefer- und Versicherungskosten.
4.2. Die anfallende Vergütung ist bei fakturierten Rechnungen für Adressaten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 10 Tagen mit 1,5% Skonto oder nach 20 Tagen rein netto nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Für Adressaten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ist kein Skontoabzug vorgesehen. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat während des Verzugs täglich fällige Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG behält sich eine Lieferung gegen Vorkasse ausdrücklich vor.
4.3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG anerkannt ist.
4.4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG anerkannt ist.
4.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG berechtigt.

5. Gefahrübergang, Transportversicherung
5.1. Lieferungen durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG.
5.2. Im Fall der Versendung wird RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG-beschichtete Ware nicht zu stapeln, vor Schlägen, Stößen und mechanischer Belastung zu schützen und trocken und staubfrei in geschlossenen Räumen zu lagern. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ab. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG entstandenen Schaden.
6.4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person veräußert, wird RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG schon jetzt - aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung - Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG abhängig.
6.5 Zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist der Kunde nicht befugt.

7. Rechte des Kunden bei Mängeln
7.1. Die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mängeln setzt voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersucht und Fehler jeglicher Art sowie Falschlieferungen bzw. Mengenfehler o. ä. unverzüglich und in Schriftform rügt. Zeigt sich erst später ein Fehler, eine Falschlieferung bzw. ein Mengenfehler, so muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform rügen.
7.2. Bei Mängeln steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG in Form von Fehlerbeseitigung oder Erbringung einer fehlerfreien Leistung zu. Dieses Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB dem Kunden zu. Die Kosten der Nacherfüllung hat in jedem Fall RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG zu tragen. Der Kunde hat RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG bei der Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung zu unterstützen, sowie Einsicht in Unterlagen unverzüglich zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig aufgrund von Umständen fehl, die der Kunde nicht zu vertreten hat oder verzögert sich die Nacherfüllung über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG zu vertreten hat oder ist RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. verweigert diese, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG auf Schadensersatz bestimmt sich nach Ziffer 8.
7.4. Rechte wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht für Ansprüche im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.

8. Schadensersatzhaftung
8.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln sowie sonstige Schadensersatzansprüche sind, auch im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB, ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG beruhen. ferner sind hiervon ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Mangelschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG beruhen. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt Ziffer 7.4. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
8.2. Soweit die Haftung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.

10. Rücktrittsrecht
Nur wenn RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG eine Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten hat, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 3.2 Satz 1 und 2 sowie für Mängel. Im Fall von Mängeln ist der Kunde gemäß der Regelung in Ziffer 7.3 zum Rücktritt berechtigt, in den Fällen der Ziffer 3.2 Satz 1 und 2 ist der Kunde gemäß Ziffer 3.2 Satz 3 zum Rücktritt berechtigt.

11. Montage und Kundendienst
11.1. Aufstellung und Kundendienst werden durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG oder von durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG vermittelten autorisierten Fachfirmen durchgeführt.
11.2. Vor Anlieferung von medizintechnischem Equipment hat der Kunde zu gewährleisten, dass der Aufstellungsort leicht zugänglich, die baulichen Voraussetzungen gegeben, ausreichende Räumlichkeit, ausreichende Be- und Entlüftung, ausreichende Tragfähigkeit des Bodens sowie die notwendigen Elektroanschlüsse vorhanden, ausreichend gegenüber Feuchtigkeit und Sole geschützt, gegenüber dem übrigen Praxis- oder Untersuchungsbereich ausreichend gegen die üblichen Betriebsgeräusche der Gerätes abgeschirmt ist bzw. sind.
11.3. Erschwernisse bei der Anlieferung und Aufstellung von medizintechnischem Equipment werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, ebenso alle Kosten, die entstehen, wenn bei Anlieferung am Tage des vereinbarten Montagetermins die unter Ziffer 11.2 genannten Voraussetzungen nicht vorhanden sind.
11.4. Ersatzteile und Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistung liegen müssen vom Kunden gesondert bezahlt werden.

12. Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistung erstreckt sich bei Neugeräten vom Liefertage an auf 12 Monate. Hiervon ausgenommen sind Verschleißteile. Fehlerhafte Bedienung oder Aufbereitung des medizintechnischen Equipments ist vom Gewährleistungsanspruch gänzlich ausgeschlossen.
12.2. Die Gewährleistung erstreckt sich auf kostenlose Nachbesserungen oder Ersatzlieferung, vorausgesetzt, dass a) RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG oder ein von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG autorisierter Fachbetrieb innerhalb von 10 Tagen nach Auftreten eines offensichtlichen Mangels informiert werden, b) der Mangel nicht durch äußere Beschädigung, unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler oder unsachgemäße Reparaturversuche entstanden ist.
12.3. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche jeder Art gegenüber RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn irgendwelche Bestandteile des medizintechnischem Equipments ohne schriftliche Genehmigung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG verändert oder ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Verschleißteile.

13. Export
Der Export der Waren der RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG in Länder außerhalb der Europäischen Union bedarf der Zustimmung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

14. Sonstiges
14.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand Tuttlingen als vereinbart.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
14.3. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 10/2017

RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG
Sattlerstrasse 28
D-78532 Tuttlingen
Germany
Nach oben