Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) der RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt,
es sei denn, RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG hätte ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG gelten auch dann, wenn RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG gelten
auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen
sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(auch E-Mail genügt).
2. Angebot und Geschäftsabschluss, Änderungsvorbehalt
2.1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so kann RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG dieses
Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen.
2.2. RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG behält sich Änderungen der Konstruktion und
Ausführung im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen
vor.
3. Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen
3.1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt
ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben, wobei RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG dem Kunden
die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigt.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat und durch die RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich
gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger
Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote,
Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen sowie von
RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate,
so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
sich hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu lösen,
wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages
wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ist eine
Teilleistung bewirkt, kann der Kunde sich vom Vertrag insgesamt nur lösen,
wenn er darüber hinaus nachweist, dass die teilweise Erfüllung
des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
3.3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
3.4. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1. Die Preise von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG verstehen sich
ab Werk ohne Aufstellung und Montage zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme
von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Porto-,
Liefer- und Versicherungskosten.
4.2. Die anfallende Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto
oder nach 30 Tagen rein netto nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift
auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto von RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter
Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat während
des Verzugs täglich fällige Verzugszinsen in Höhe von 8%
Punkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG anerkannt ist.
4.4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde
nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt
ist, unbestritten oder von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG anerkannt
ist.
4.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher
Vollmacht von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG berechtigt.
5. Gefahrübergang, Transportversicherung
5.1. Lieferungen durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG erfolgen
ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand
an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies
gilt auch beim Transport durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG.
5.2. Im Fall der Versendung wird RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG
auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung
abschließen. Transportschäden sind RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum
an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag
vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG berechtigt,
den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des
Vertragsgegenstandes durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere RfQ-Medizintechnik GmbH &
Co. KG-beschichtete Ware nicht zu stapeln, vor Schlägen, Stößen
und mechanischer Belastung zu schützen und trocken und staubfrei
in geschlossenen Räumen zu lagern. Darüber hinaus ist der Kunde
verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG ab. RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt,
die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes
zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden
sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde
RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich Nachricht
zu geben, damit RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG Klage nach §
771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG entstandenen Schaden.
6.4. Wir die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person
veräußert, wird RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG schon
jetzt - aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung
- Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die
gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen
dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung von RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG abhängig.
6.5 Zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
ist der Kunde nicht befugt.
7. Rechte des Kunden bei Mängeln
7.1. Die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mängeln setzt
voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersucht
und Fehler jeglicher Art sowie Falschlieferungen bzw. Mengenfehler o.
ä. unverzüglich und in Schriftform rügt. Zeigt sich erst
später ein Fehler, eine Falschlieferung bzw. ein Mengenfehler, so
muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung in Schriftform rügen.
7.2. Bei Mängeln steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung
nach Wahl von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG in Form von Fehlerbeseitigung
oder Erbringung einer fehlerfreien Leistung zu. Dieses Wahlrecht steht
entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß
§ 478 BGB dem Kunden zu. Die Kosten der Nacherfüllung hat in
jedem Fall RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG zu tragen. Der Kunde hat
RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG bei der Feststellung von Mängeln
und deren Beseitigung zu unterstützen, sowie Einsicht in Unterlagen
unverzüglich zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig aufgrund von Umständen
fehl, die der Kunde nicht zu vertreten hat oder verzögert sich die
Nacherfüllung über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen,
die RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG zu vertreten hat oder ist RfQ-Medizintechnik
GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. verweigert
diese, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung begehren oder vom Vertrag
zurücktreten. Die Haftung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG
auf Schadensersatz bestimmt sich nach Ziffer 8.
7.4. Rechte wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr
ab Ablieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht
für Ansprüche im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß
§ 478 BGB.
8. Schadensersatzhaftung
8.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln
sowie sonstige Schadensersatzansprüche sind, auch im Rahmen des Unternehmerrückgriffs
gemäß § 478 BGB, ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, wenn RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung
zu vertreten hat, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG beruhen. ferner sind hiervon
ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Mangelschäden, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG beruhen. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen
wegen Mängeln gilt Ziffer 7.4. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt
(§ 14 Produkthaftungsgesetz).
8.2. Soweit die Haftung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.
10. Rücktrittsrecht
Nur wenn RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG eine Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten hat, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 3.2 Satz 1 und 2 sowie für Mängel. Im Fall von Mängeln ist der Kunde gemäß der Regelung in Ziffer 7.3 zum Rücktritt berechtigt, in den Fällen der Ziffer 3.2 Satz 1 und 2 ist der Kunde gemäß Ziffer 3.2 Satz 3 zum Rücktritt berechtigt.
11. Montage und Kundendienst
11.1. Aufstellung und Kundendienst werden durch RfQ-Medizintechnik GmbH
& Co. KG oder von durch RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG vermittelten
autorisierten Fachfirmen durchgeführt.
11.2. Vor Anlieferung von
medizintechnischem Equipment hat der Kunde zu gewährleisten, dass
der Aufstellungsort leicht zugänglich, die baulichen Voraussetzungen
gegeben, ausreichende Räumlichkeit, ausreichende Be- und Entlüftung,
ausreichende Tragfähigkeit des Bodens sowie die notwendigen Elektroanschlüsse
vorhanden, ausreichend gegenüber Feuchtigkeit und Sole geschützt,
gegenüber dem übrigen Praxis- oder Untersuchungsbereich ausreichend
gegen die üblichen Betriebsgeräusche der Gerätes abgeschirmt
ist bzw. sind.
11.3. Erschwernisse bei der Anlieferung und Aufstellung von medizintechnischem
Equipment werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, ebenso alle
Kosten, die entstehen, wenn bei Anlieferung am Tage des vereinbarten Montagetermins
die unter Ziffer 11.2 genannten Voraussetzungen nicht vorhanden sind.
11.4. Ersatzteile und Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistung
liegen müssen vom Kunden gesondert bezahlt werden.
12. Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistung erstreckt sich bei Neugeräten vom
Liefertage an auf 24 Monate. Hiervon ausgenommen sind Verschleißteile.
Fehlerhafte Bedienung oder Aufbereitung des medizintechnischen Equipments
ist vom Gewährleistungsanspruch gänzlich ausgeschlossen.
12.2. Die Gewährleistung erstreckt sich auf kostenlose Nachbesserungen
oder Ersatzlieferung, vorausgesetzt, dass a) RfQ-Medizintechnik GmbH &
Co. KG oder ein von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG autorisierter
Fachbetrieb innerhalb von 10 Tagen nach Auftreten eines offensichtlichen
Mangels informiert werden, b) der Mangel nicht durch äußere
Beschädigung, unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler
oder unsachgemäße Reparaturversuche entstanden ist.
12.3. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche jeder Art gegenüber
RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG sind grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn irgendwelche Bestandteile des medizintechnischem Equipments ohne
schriftliche Genehmigung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG verändert
oder ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Verschleißteile.
13. Export
Der Export der Waren der RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG in Länder außerhalb der Europäischen Union bedarf der Zustimmung von RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
14. Sonstiges
14.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten der Gerichtsstand Tuttlingen als vereinbart.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
14.3. Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 01/2007
RfQ-Medizintechnik GmbH & Co. KG
Bruderhofstrasse 10-12
D-78532 Tuttlingen
Germany






